Bauleitplanung
Stadtplanerin - Dipl. Ing. Architektur
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Bebauungspläne
Ein Bebauungsplan regelt die Art und Weise der möglichen Bebauung von
parzellierten Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden
von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen.
In § 1 BauGB sind Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (Flächennutzungs-planung
und Bebauungsplanung) definiert, nämlich „die bauliche und sonstige Nutzung der
Grundstücke in der Gemeinde … vorzubereiten und zu leiten“. Weiter heißt es, die
Bauleitpläne sind „aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Entscheidung hierüber liegt bei
der Gemeinde. Solange also die Beurteilung eines Bauvorhabens im Innenbereich
problemlos nach § 34 BauGB möglich ist, kann auf einen Bebauungsplan verzichtet
werden. Wenn aber Spannungen (z. B. Interessenskonflikte) zu befürchten sind,
sich Spannungen häufen, oder wenn sich eine städtebaulich unerwünschte oder
negative Tendenz abzeichnet, ist der Bebauungsplan das Instrument, die
Entwicklung in bestimmte Bahnen zu lenken oder zu halten. Siedlungserweiterungen
(Neubaugebiete) unter Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen bzw. größere
Vorhaben im Außenbereich können nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens
umgesetzt werden.
Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden
Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, entwickelt werden.
Eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die bei der Planung zu beachten sind, gehen
nach Baugesetzbuch mit den städtebaulichen Zielen einher (s. § 1 Abs. 5 BauGB):
- Eine nachhaltige Entwicklung,
- Soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen,
- Verantwortung gegenüber künftigen Generationen,
- Dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung,
- Menschenwürdige Umwelt,
- Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen,
- Klimaschutz,
- Städtebauliche Gestalt,
- Baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes.
Dabei sind die Ziele der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 4 BauGB). In einem Katalog von elf Gesichtspunkten (§ 1 Abs. 6 BauGB), die bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen sind, finden sich
- Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- Soziale und kulturelle Bedürfnisse,
- Denkmalschutz,
- Belange des Umweltschutzes (sehr umfangreich)
- Belange der Wirtschaft
- Belange des Verkehrs.
Ein wichtiger Grundsatz laut Baugesetzbuch ist, im Rahmen der Planung die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. Eine nicht korrekte oder gewissenhafte Befolgung dieser Vorgabe kann
zur teilweisen oder völligen Ungültigkeit eines Bebauungsplanes führen.
Auszug aus dem Baugesetzbuch (PDF)
Beispiele (zum Vergrößern bitte klicken!)