Stadtplanerin - Dipl. Ing. Architektur
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Umweltplanung
Grünordnungspläne
Der Grünordnungsplan (kurz GOP) ist ein Begriff aus der Landschaftsplanung und
bildet die ökologische Grundlage für den Bebauungsplan. Er konkretisiert die
Vorgaben des Landschaftsplanes und besitzt in den meisten Ländern keine eigene
Rechtswirksamkeit, lediglich in den Bebauungsplan übernommene Festsetzungen
werden verbindlich.
Der Grünordnungsplan integriert vielfach Aufgaben, die sich aus den
Naturschutzgesetzen (Eingriffs-Ausgleichs-Bewertung) bzw. dem Baugesetzbuch
(Umweltbericht) ergeben. Die Stellung des Grünordnungsplans innerhalb der
Raumplanung ist im Artikel Landschaftsplanung erläutert.
Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung
Der gesetzlich formulierte Auftrag der Landschaftsplanung ist die Vertretung der
Belange von Natur und Landschaft. Die Aufgabe dieser ökologisch-gestalterischen
Planungsdisziplin ist im Wesentlichen, Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Erholungsvorsorge in einem Gebiet flächendeckend zu erarbeiten und in Text
und Karten darzustellen.
Landschaftsplanung soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, zu erhalten bzw. (im
Schadensfall) wieder herzustellen und langfristig zu sichern. Dabei sollen sich
die Teilräume eines Gebietes auch wirtschaftlich entwickeln können. Der
Landschaftsplanung kommt dadurch, neben ihrer ursprünglichen Funktion des
Naturschutzes, immer mehr die Rolle zu, diese wirtschaftliche Entwicklung
möglichst ökologisch verträglich mitzugestalten.
Um die Komplexität des Naturhaushaltes in Analyse und darauf aufbauender Planung
hinreichend zu erfassen werden die unterschiedlichen Umweltmedien in folgende
Schutzgüter differenziert:
Boden
- Wasser
- Luft, Lärm und (örtliches) Klima
- Flora, Fauna und Biotope
- Landschaftsbild und Erholung im Freien.
Mitwirkung bei der Bauleitplanung
Gegenüber (bzw. innerhalb) anderer Gesamtplanungen, wie z.B. der Bauleitplanung,
muss die Landschaftsplanung auch Schaden vom Naturhaushalt („Eingriffe”) mit
Hilfe der Eingriffsregelung abwenden. Die Eingriffsregelung hat zum Ziel,
„unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder zu kompensieren”
(BNatSchG). Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Landschaftsplanung sind
in Deutschland das Bundesnaturschutzgesetz, die Naturschutzgesetze der Länder
und das Baugesetzbuch (BauGB).
Die Landschaftsplanung ist Teil der in Deutschland angestrebten integrativen
räumlichen (auf ein Gebiet bezogene) Planung. Diese räumliche Planung soll eine
geordnete Entwicklung eines Gebietes sicherstellen. In allen Teilräumen eines
beplanten Gebietes sollen die Lebensbedingungen der Menschen, die natürlichen
Lebensgrundlagen und die wirtschaftlichen, infrastrukturellen Bedingungen
gleichwertig sein.
Landschaftsplanung findet auf mehreren Ebenen statt, wobei sie teilweise als
Fachplanung der Regionalplanung gegenübergestellt ist, sich aber auch auf
einzelne Schutzgebiete beziehen kann. Für bestimmte Planungen, die einen
Eingriff in Natur und Landschaft verursachen wie der Bau von Verkehrswegen, zur
Rohstoffgewinnung (Steinbrüche, Kiesgruben), die Errichtung von
Windkraftanlagen, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen und andere sind
ökologische Begleitplanungen (meist in Form von landschaftspflegerischen
Begleitplänen) erforderlich.
Planungsebene/ -träger |
Raumordnung |
Landschaftsplanung |
Stadt / Gemeinde |
Flächennutzungsplan |
Landschaftsplan |
Stadt / Gemeinde |
Bebauungsplan |
Grünordnungsplan |
Umweltberichte
Ein zunehmendes Gewicht bei der Planaufstellung hat die Berücksichtigung der
Belange des Umweltschutzes durch die Umweltprüfung. Vor allem europäisches Recht
fand in jüngerer Zeit verstärkt Eingang in das Planverfahren und stellt
zwischenzeitlich einen wesentlichen Teil des Planungsaufwandes dar.
§ 2 Abs. 4 BauGB besagt, dass „die voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt …, beschrieben und bewertet werden“ müssen. Die
Gliederungspunkte des zu erstellenden Umweltberichtes werden in der Anlage genau
aufgelistet; die wesentlichen Punkte sind: eine umfassende Bestandsaufnahme des
Umweltzustandes, ein Prognose über die Entwicklung dieses Zustandes ohne und mit
Durchführung des/der Bauvorhaben, geplante Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen, Maßnahmen zur
Überwachung dieser Auswirkungen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in der
Abwägung zu berücksichtigen und finden Eingang in die Planung.
Abweichend vom Regelverfahren wird beim vereinfachten und beim beschleunigten
Verfahren (zwingend) von der Umweltprüfung und damit auch vom Umweltbericht
abgesehen. Dies betrifft insbesondere den Bebauungsplan der Innenentwicklung.
Der Umweltbericht gibt eine hinreichende Darstellung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplans und soll dabei
vernünftige Planungsalternativen anbieten. Im Umweltbericht sind auch
Informationen über für das Plangebiet relevante, förmlich festgelegte Ziele des
Umweltschutzes darzustellen.
Bei der Beschreibung der Umweltauswirkungen können neben den durch die Planung
sich ergebenden Belastungen auch die positiven Folgen im Umweltbericht
dargestellt werden. Insgesamt ist es ein Instrument, um die erheblichen
Umweltauswirkungen und den Umgang mit den Umweltbelangen im Kontext der
Bauleitplanung transparent darzustellen.
Nach § 2a BauGB ist der Umweltbericht in der Bauleitplanung Teil der Begründung
eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplans und damit Gegenstand der
Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung; er ist dem jeweiligen
Verfahrensstand anzupassen.
Der Umweltbericht ist das zentrale Dokument, dem die Öffentlichkeit und die
Behörden sowie die sonstigen Träger öffentlicher Belange entnehmen können, wie
die Gemeinde die Umweltprüfung durchgeführt hat. Insbesondere der zu einem
Bebauungsplan erarbeitete Umweltbericht besitzt aufgrund der konkreten
Festsetzungen zu einzelnen Grundstücken erhebliche Relevanz für Dritte. Daher
muss er Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von
den Umweltauswirkungen der getroffenen Festsetzungen eines Bebauungsplans
betroffen sein können.
Die Gliederung der Begründung berücksichtigt, dass der Umweltbericht einerseits
ein integraler Bestandteil ist, andererseits ein gesonderter Teil der Begründung
ist. Die innere Gliederung des Umweltberichts hat sich an der Anlage 1 zum
Baugesetzbuch zu orientieren.