Bauleitplanung
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Bebauungspläne der Innenentwicklung
Seit dem 1. Januar 2007 stellt das Baugesetzbuch (BauGB) für Bebauungspläne der
Innenentwicklung ein beschleunigtes Verfahren zu Verfügung, § 13a BauGB. Dieses
Verfahren soll zu einer deutlichen Verkürzung von Bebauungsplanverfahren führen.
Anwendungsgebiet
Das beschleunigte Verfahren ist nur auf Maßnahmen der Innenentwicklung, daher
auf bereits erschlossene Ortsteile, anwendbar. § 13a BauGB enthält zwei
verschiedene Flächenobergrenzen: Beträgt die zulässige Grundfläche weniger als
20.000 m², ist das beschleunigte Verfahren bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen stets anwendbar. Bei einer zulässigen Grundfläche von 20.000 m²
bis 70.000 m², ist die Anwendbarkeit davon abhängig, dass nach einer
überschlägigen Prüfung der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen hat. Ausgeschlossen ist das beschleunigte Verfahren, wenn
durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Besonderheiten
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im Regelverfahren ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln. Dies ist beim beschleunigten Verfahren nicht notwendig. Die durch
den Entfall des Entwicklungsgebotes gewonnene Zeitersparnis ist allerdings eher
gering, denn auch im Regelverfahren kann eine erforderliche Änderung des
Flächennutzungsplans parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Verfahren nach § 13a BauGB kann von der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit, die bereits kurz nach Beginn des Planverfahrens erfolgt,
abgesehen werden. Gleich ob dies durch eine öffentliche Plandiskussion oder
durch eine Art öffentlicher Auslegung mit Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgt,
kostet die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Zeit,
angefangen von dem Entschluss des politischen Entscheidungsorgans zu ihrer
Durchführung, über die Vorbereitung bis hin zur Auswertung. Der Verzicht auf den
Verfahrensschritt kann eine deutliche Beschleunigung, im Einzelfall bis zu einem
Jahr bewirken.
Jedoch wird häufig nicht auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
verzichtet. Die Gründe hierfür sind vor allem politischer Natur..
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Behörden
Von der frühzeitigen Beteiligung betroffener Behörden und Träger öffentlicher
Belange kann im beschleunigten Verfahren abgesehen werden. Der Verzicht auf die
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bedeutet aber regelmäßig
keinen erheblichen Zeitgewinn. Es kann effektiver sein, die Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange schon zu einem frühen Zeitpunkt einzuholen. So
können sie bereits in den ersten Stadien der Planung berücksichtigt und spätere
Änderungen der Planung vermieden werden.
Umweltprüfung und Umweltbericht
Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung sind die Durchführung einer
Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Dies
entbindet allerdings nicht davon, die erheblichen Umweltbelange zu ermitteln.
Die Erleichterung besteht also nicht im Hinblick auf die Ermittlung der
möglichen Auswirkungen des Planvorhabens auf die Umwelt, sondern lediglich in
Bezug auf das Verfahren und die gesonderte Erstellung des Umweltberichtes.
Dementsprechend ist der dadurch erreichte Beschleunigungseffekt eher begrenzt.
Zu beachten ist, dass für die Pläne der zweiten Fallgruppe mit einer zulässigen
Grundfläche von 20.000 m² bis 70.000 m² in jedem Fall eine Vorprüfung des
Einzelfalls durchgeführt werden muss.
Entfall des naturschutzrechtlichen Ausgleichs
Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass wenn die zulässige Grundfläche
weniger als 20.000 Quadratmeter beträgt, naturschutzrechtliche Eingriffe nicht
ausgeglichen werden müssen. Dies führt zu einer Zeit- und Kostenreduzierung, da
nicht nach geeigneten Ausgleichsflächen gesucht und diese gegebenenfalls sogar
angekauft werden müssen.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeitsbeteiligung, die im Regelverfahren durch die Auslegung des
Planentwurfs für die Dauer eines Monats zu erfolgen hat, kann im beschleunigten
Verfahren wahlweise dergestalt durchgeführt werden, dass der betroffenen
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme z.B. durch Aufforderung in
örtlichen Zeitungen innerhalb angemessener Frist gegeben wird.
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen angemessener Frist gegeben werden. Auch diese Frist kann
kürzer sein, als die Monatsfrist des Regelverfahrens, darf aber wohl zwei Wochen
nicht unterschreiten.
Baugenehmigung während der Planaufstellung
Ebenso wie im Regelverfahren besteht im beschleunigten Verfahren die
Möglichkeit, bereits vor Abschluss des Planverfahrens eine Baugenehmigung zu
erhalten. Dies ist nach § 33 Abs. 2 BauGB sogar schon vor der Beteiligung von
Öffentlichkeit und Behörden möglich, wenn der betroffenen Öffentlichkeit sowie
den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen angemessener Frist gegeben wurde. Dies stellt eine weitere
erhebliche Beschleunigungsmöglichkeit dar.
Ausblick
Beim Bauvorhaben mit einem Flächenbedarf von weniger als 20.000 m² bietet das
beschleunigte Verfahren durchaus die Möglichkeit zügiger zum Baurecht zu kommen.
Es kann jedoch nicht gewährleistet werden.
Auszug aus dem Baugesetzbuch (PDF)